Friedhöfe

Friedhofsverwaltung

Sie trauern um einen Angehörigen und möchten ihn auf einem unserer Kirchgemeinde gehörenden Friedhof in Leutenberg, Herschdorf, Schweinbach oder St. Jakob beisetzen. Was ist zu tun?

  1. Kontaktaufnahme zu einem Bestattungsunternehmen. Diese vereinbaren in Ihrem Auftrag einen Bestattungstermin mit uns.
  2. Der Friedhofsverwaltung muss ein Bestattungsauftrag erteilt werden. Dazu suchen Sie bitte das Pfarramt auf.
  3. Sie bekommen dann das Nutzungsrecht für die Grabstätte verliehen. Die Urkunde muss bis zum Ende der Nutzungszeit aufbewahrt werden.
  4. Beim Steinmetz einen Grabstein und die Grabeinfassung bzw. eine Platte für das Kolumbarium anfertigen lassen.
  5. Für die Nutzung der Friedhofskapelle für die Trauerfeier wird eine Gebühr von 75 € erhoben. Bei Bedarf ist die Nutzung der Stadtkirche für Gemeindemitglieder möglich.

Folgende Bestattungsformen sind möglich:

  • Bestattungen von Särgen oder Urnen im Grab auf allen Friedhöfen
  • Bestattungen von Urnen in der Gemeinschaftsgrabanlage mit Stele auf den Friedhöfen in Leutenberg und Schweinbach. Namensschilder werden von der Kirchgemeinde in Auftrag gegeben.
  • Bestattungen von Urnen im Kolumbarium auf dem Friedhof in Leutenberg
  • anonyme Bestattungen sind auf kirchlichen Friedhöfen nicht gestattet.

Trauergebinde und Grabschmuck

Für die Entsorgung sind die Hinterbliebenen zuständig. Wir weisen darauf hin, dass im Grünschnittcontainer nur pflanzliche Abfälle entsorgt werden dürfen. Künstliche Blumen, Gesteckunterteile ob aus Holz oder Kunststoff, Draht und Kranzschleifen gehören in den Restmüllcontainer

Grabauflösungen

Grabauflösungen sind nur nach Ablauf der Nutzungszeit von 20 Jahren auf Antrag möglich. Dazu muss ein formloser Antrag an das Pfarramt gestellt werden. Sie erhalten dann eine Genehmigung und können einen der genannten Gewerbetreibenden den Auftrag zur Entfernung des Grabes erteilen.

Gewerbliche Arbeiten

sind genehmigungspflichtig und dürfen nur von Firmen, die eine Zulassung dafür haben, ausgeführt werden!

Bitte beachten Sie die Friedhofsordnung.

Dokumente

Erläuterungen zu den Gräbern

Wahlgrab

Ein Wahlgrab ist ein Grab, für das die Friedhofsverwaltung dem Nutzer mehrere Plätze anbietet und mit dem Nutzer gemeinsam den Standort festlegt. Dieses Grab ist immer für zwei Urnen oder einen Sarg ausgelegt, plant der Nutzer früher oder später eine zweite Sargbestattung muss er ein Doppelgrab wählen. Die Anlage eines Doppelgrabes zu einem späteren Zeitpunkt ist schwierig, weil durch weitere fremde Belegungen in unmittelbarer Nachbarschaft dazu kommt, dass dafür dann im Bedarfsfall der Platz nicht ausreicht. Wahlgräber haben eine Ruhefrist von 20 Jahren (egal ob Urne oder Sarg). In ein Urnengrab kann innerhalb der Ruhefrist eine weitere Urne beigesetzt werden, wodurch sich die Ruhezeit verlängert bis 20 Jahre nach der letzten Bestattung. Nach Ablauf der Ruhezeit hat der Nutzer die Möglichkeit, zur Verlängerung der Nutzungszeit und zahlt dann weiterhin die Friedhofsunterhaltungsgebühr. Möchte er nicht verlängern, ist er dafür zuständig, dass die Grabstelle vom Steinmetz aufgelöst wird.

Reihengrab

Reihengräber findet man bei uns nur an der Stele / Urnengemeinschaftsanlage. Auf manchen anderen Friedhöfen werden sie aber auch anders angeboten. Je nach Sterbedatum reihen sich die Gräber aneinander, dürfen nur mit einer Urne oder Sarg belegt werden und sind prinzipiell nicht verlängerbar. Der Nutzer hat kein Wahlrecht über den Standort des Grabes. Friedhofsunterhaltungsgebühren werden trotzdem fällig.

Urnengemeinschaftsanlage

Die Urnengemeinschaftsanlage bedeutet auch die Beisetzung nach Reihenfolge des Sterbedatums ohne Wahlrecht. Es gibt im Prinzip dafür keinen Nutzer und keine Grabpflege! Blumen dürfen nur an der Stele abgelegt werden und jederzeit von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Hier werden die Friedhofsunterhaltungsgebühren bereits mit der Beisetzung fällig. Die Stele ist nach 18 Beisetzungen „voll“. Der Platz darf frühestens 30 Jahre nach der letzten Beisetzung wieder belegt werden. An der Stele müssen Namensschilder mit den Lebensdaten (Geburts- und Sterbejahr) angebracht werden. Diese werden von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben (gleiches Aussehen, gleiche Maße) und dem Hinterbliebenen mit den Beisetzungsgebühren in Rechnung gestellt.

Kolumbarium

Ein Kolumbariumsplatz kann mit zwei Urnen belegt werden. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und richtet sich nach der letzten Beisetzung. Auch hier ist eine Verlängerung möglich. Verlängert der Nutzer nicht, werden vom Friedhofsträger oder einem dafür beauftragten Bestatter auf Kosten der Friedhofsverwaltung die Fächer geöffnet und die Urnen an einem nur der Friedhofsverwaltung bekannten Platz umgebettet.